Diese Meldung betrifft den Wegfall der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Daten nach § 58c des Soldatengesetzes.
Durch die Änderung des § 36 BMG durch Artikel 12 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung ist die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 36 Ab. 2 BMG gegen die Übermittlung von Daten nach § 58 Soldatengesetz entfallen.
Der Absatz 2 des § 36 BMG ist nun ganz entfallen.
Damit besteht keine Rechtsgrundlage mehr auf eine Eintragung eines diesbezüglichen Widerspruchs im Melderegister.
Somit entfällt auch die jährliche Bekanntmachungspflicht über die Widerspruchsmöglichkeit.









