Nutzungsbedingungen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadt- und Kreisbibliothek Sömmerda
Aufgrund der §§ 18 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 16.08.1993 (GVBl. Nr. 23, S.501), in der Fassung der Neubekanntmachung v. 28.01.2003 (GVBl. Nr.2, S. 41)sowie des § 10 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes ( ThüKAG )vom 07.08.1991 (GVBl. Nr. 17, S.329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09 2000 (GVBl.Nr. 10, S.301) hat der Stadtrat Sömmerda in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadt- und Kreisbibliothek Sömmerda ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sömmerda. Sie hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen.
Durch die Inanspruchnahme der Stadt- und Kreisbibliothek nach Maßgabe dieser Ordnung entsteht ein privatrechtliches Verhältnis.
§ 2 Benutzerkreis
Natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Rahmen dieser Benutzungsordnung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadt- und Kreisbibliothek zu nutzen.
Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Einrichtung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person nutzen.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt auf Grund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum, Anschrift und ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters werden von der Bibliothek zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Entgeltkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt die Bibliothek die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.
(3) Die Einwilligung zur Speicherung der Daten gem. §3, Abs.2 und die Kenntnisnahme der Benutzungs- und Entgeltordnung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr hat diese Unterschrift durch einen Erziehungsberechtigten zu erfolgen, der damit zugleich seine Einwilligung zur Benutzung gibt.
(4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Bibliothek die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten verlangen, wonach dieser dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Entgelte verpflichtet. Für Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 16 Jahren ist für die Benutzung der Bibliothek die Unterschrift des Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich.
(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Bibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte, natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach §3, Abs.(3) dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gilt die Kenntnisnahme auch mit Wirkung für diese Institution als bestätigt.
§ 4 Benutzerausweis
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig. Für den Benutzerausweis wird bei der Anmeldung ein Entgelt lt. Entgeltordnung erhoben.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Mißbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(3) Für die Erstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird ein Entgelt lt. Entgeltordnung erhoben.
§ 5 Ausleihe, Leihfrist
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzerausweises.
(2) Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich.
(3) Die Leihfrist beträgt für
Bücher 4 Wochen
Zeitschriften, Hörbücher, CD, MC, CD-ROM, Spiele 2 Wochen
Videos, DVD 3 Tage
Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
(4) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Es können bis zu drei Verlängerungen erfolgen. Auf Verlangen ist dabei der entliehene Gegenstand vorzulegen. Nicht verlängert wird die Leihfrist von Videos und DVD.
(5) Die Stadt- und Kreisbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien aus sachdienlichen Gründen zu beschränken und ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(6) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
§ 6 Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek, auf Wunsch des Benutzers, Vorbestellungen gegen ein Entgelt für die Benachrichtigung entgegennehmen.
Bei CD und MC wird die Anzahl der Vorbestellungen auf drei beschränkt.
Für Videos, DVD und Spiele werden keine Vorbestellungen angenommen.
§ 7 Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr, nach den dafür geltenden Bestimmungen beschafft werden.
Dafür ist ein Entgelt lt. Entgeltordnung zu entrichten.
Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
§ 8 Rückgabe
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten zurückzugeben.
(2) Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Versäumnisgebühr lt. Entgeltordnung erhoben, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(3) Werden die ausgeliehenen Medien, trotz Aufforderung, nicht zurückgegeben, kann die Bibliothek anstelle der Rückgabe der entliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern.
(4) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
§ 9 Behandlung der Medien, Haftung der Nutzer
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter schadensersatzpflichtig.
(2) Die Benutzer haben den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und eventuell vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen.
§ 10 Haftung der Bibliothek
(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek Sömmerda haftet nicht für Schäden an Dateien, Datenträgern und technischen Geräten des Benutzers, die durch die von der Bibliothek bereitgestellten elektronischen Medien entstehen.
(2) Die Stadt- und Kreisbibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglichen Medien sowie für Schäden die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch Dritte entstehen (z.B. Datenmissbrauch).
§ 11 Internetnutzung
Die Stadt- und Kreisbibliothek stellt öffentliche Internetzugänge zur Verfügung.
Die Nutzung hat entsprechend der Benutzungsregelung für die öffentlichen Internetzugänge der Stadt- und Kreisbibliothek zu erfolgen. Diese Benutzungsregelung ist Bestandteil und Anlage 1 dieser Ordnung.
§ 12 Entgelte
Die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek ist entgeltpflichtig.
Die Entgeltordnung ist Bestandteil und Anlage 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Das Entgelt wird mit der Inanspruchnahme fällig.
§ 13 Schadensersatz
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schadensersatz bemißt sich bei der Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.
Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 14 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet.
(3) Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind während des Bibliotheksbesuches in den dafür vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen.
(4) Für verlorengegangene, beschädigte und gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Taschenschränken abhanden gekommen sind.
(5) Das Hausrecht wird durch das Bibliothekspersonal wahrgenommen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 15 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt nach Veröffentlichung ab dem
01. März 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzung- und Gebührenordnung vom 01.10.2002
(Beschluss 106/2002) außer Kraft.
Sömmerda, den 24.01.06
Flögel
Bürgermeister Siegel
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Anlage 1
Benutzungsregelung für die öffentliche Internetzugänge der Stadt- und Kreisbibliothek
Diese Regelung gilt uneingeschränkt für alle öffentlichen Internetplätze der Stadt- und Kreisbibliothek Sömmerda. Rechtsgrundlage sind die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Sömmerda und das Informations- und Kommunikationsdienstgesetz v. 22.07.1997 (BGBl. I Nr. 52. 1870ff.)
- Die Nutzung der Internetplätze ist nur mit gültiger Benutzerkarte der Bibliothek gestattet.
- Für die Dauer der Arbeit am Internet-PC wird die Benutzerkarte beim Bibliothekspersonal hinterlegt.
- Das Personal behält sich eine zeitliche Einschränkung der Internetnutzung auf eine Stunde pro Tag vor.
Benutzungsbeschränkungen
- Informationen/Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen und/oder rassistischen Inhalts dürfen nicht aufgerufen oder abgespeichert werden.
- Veränderungen an den System- und Netzwerkkonfigurationen sind nicht gestattet. Bei der Beschädigung behält sich die Bibliothek Schadensersatzansprüche und juristische Schritte vor.
- Das Herunterladen von Software auf externe Datenträger ist nicht gestattet.
- Die Bibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.
- Das Versenden und Lesen von E-Mails ist nur über Drittanbieter gestattet.
- Minderjährige unter 16 Jahren haben nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet.
Einverständniserklärung für Eltern
Ich geben hiermit meine Einwilligung, dass mein Kind................ das Internet über die Stadt- und Kreisbibliothek nutzt. Die vorstehenden Bestimmungen erkenne ich an.
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Regeln an und verpflichte mich, sie einzuhalten.
Sömmerda, den..................
Unterschrift:..................................
Benutzer/Erziehungsberechtigter
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Anlage 2
Entgeltordnung für die Stadt- und Kreisbibliothek Sömmerda
Es werden folgende Entgelte erhoben:
1. Anmeldung/Ausweis/Jahresentgelt
- für die erstmalige Ausstellung eines
Benutzerausweises einmalig
2 Euro
- Kinder bis 14 Jahre erhalten den
Benutzerausweis kostenlos
- Ausstellen eines Ersatzausweises bei Verlust oder Beschädigung für alle eingetragenen Benutzer 3 Euro
- Jahresentgelt für die Benutzung der Stadt - und Kreisbibliothek
- Die Benutzung der Einrichtung ist für alle eingetragenen Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos
- Schüler, Studenten, Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr nutzen die Einrichtung bei Vorlage des entsprechenden Nachweises kostenlos
12 Euro
- Ermäßigtes Jahresentgelt
- Ermäßigung gilt für folgende Benutzergruppen:
- Schüler, Studenten, Auszubildende
- ALG II- Empfänger
- Schwerbehinderte
- Personen, die der Härteklausel der Krankenkassen unterliegen und sich mit dem entsprechenden Dokument ausweisen können( Stadtratsbeschluß 352-33 /93 v. 26.06.1993)
- Für alle ermäßigungsberechtigten Benutzer gilt, dass der Nachweis zur Berechtigung vorgelegt werden muß
6 Euro
- Entgelt für Familienausweis
20 Euro
2. Entgelte bei Überschreiten der Leihfrist
1. Mahnung
1 Euro je Medium, zuzüglich Porto
2. Mahnung
2 Euro je Medium, zuzüglich Porto und
der Gebühren der 1. Mahnung
Vorgerichtliche Mahnung
5 Euro zuzüglich der Gebühren der
vorherigen Mahnungen
Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre zahlen jeweils die Hälfte:
1. Mahnung 0,50 Euro je Medium
2. Mahnung 1.00 Euro je Medium
andere Kosten bleiben dabei unberührt
3. Sonderregelungen
- Entgelte bei Fristüberschreitung entliehener Videos und DVD je Ausleihtag und Medium (Video, DVD) und ohne Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche
bis 14 Jahre
1 Euro
- für die Rückgabe eines nicht zurückgespulten Videofilms
50 Cent
- Abholung der Medien durch Mitarbeiter der Bibliothek
20 Euro zuzüglich der bis dahin entstandenen Versäumnisgebühren
- für die fachliche Einarbeitung von Medien bei Verlust und Ersatzbeschaffung
2 Euro
4. Sonstige Leistungen
- Bestellungen über Fernleihe
1 Euro
zuzüglich der Portogebühren
- Vorbestellen von Medien
Kosten für die Benachrichtigung
- Kopien
je Kopie 10 Cent
- Nutzung Internet
- diese Dienste dürfen nur von Benutzern mit gültigem Benutzerausweis in Anspruch genommen werden. Weiterhin ist ein Eintrag in dafür ausgelegte Listen mit Unterschrift erforderlich
0,5 Std. 50 Cent









